1. Angebot und Vertragsabschluss
a) Alle Angebote sind frei bleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Alle Maße, Gewichte, Skizzen, Modelle und Abbildungen gelten nur annähernd, wobei insbesondere technischer Fortschritt berücksichtigt werden darf. Bei allen Modellen sowie Skizzen behalten wir, die „Firma Eizenhöfer-Displays OHG“ (künftig Firma genannt), uns kleine technische Änderungen gegenüber der dann erfolgten Fertigung vor.
Bei eigenen Entwürfen der Firma ist ausdrückliche, schriftliche, vorherige Erlaubnis erforderlich, wenn Entwürfe, Skizzen und Modelle Dritten Personen zugänglich gemacht werden sollen. Deshalb ist ein Weitergeben oder dergleichen an eine andere Firma, insbesondere Kopieren, Nacharbeiten, Nachgestaltungen, auch unter gewissen Abänderungen, für oder durch eine Konkurrenzfirma nach UWG strafbar, wie auch sonst jegliche Verwertung solcher Vorlagen, neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die der Empfänger solcher Leistungen mit der Entgegennahme, Besichtigung oder dergleichen anerkennt. Der Entwurf ist und bleibt geistiges Eigentum der Firma. Proben gelten als Durchschnittsmuster.
b) Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma zustande. Verträge schließen wir regelmäßig nur und ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, auch wenn wir uns in Zukunft nicht ausdrücklich auf Sie berufen. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde, sie werden durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerken- nen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

Bei fortlaufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Geschäftsbeding- ungen auch schon in der Anbahnungsphase neuer Verträge.

c) Vom Kunden gewünschte Nebenabreden gelten als nicht getroffen, soweit uns diese nicht schriftlich zugehen oder wir diesen widersprechen.

2. Lieferzeit
a) Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart.
Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist die Ware das Werk / Lager der Firma verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist deren und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Insgesamt haftet die Firma nicht für die Lieferzeitüberschreitungen, welche nicht im Verschulden der Firma begründet liegen.
c) Die Lieferfrist verlängert sich –auch innerhalb eines Lieferverzuges- angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die die Firma trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte; gleichviel, ob Sie im Werk der Firma oder bei Unterlieferanten eintreten, z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das selbe gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Die Firma teilt dem Kunden solche Hindernisse unverzüglich mit.
d) Bei späteren Änderungen des Vertrages, die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
e) Die Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass der Auftrag vollständig geklärt ist, alle Genehmigungen erteilt sowie sämtliche vom Besteller beizubringenden Unterlagen, Skizzen, Pläne, Zahlungen und Sicherheiten terminsgerecht bei der Firma eingegangen sind. Im Falle von Bemusterung ist zunächst auch erst einmal die darauffolgende Freigabe- Erklärung des Bestellers erforderlich.
f) Ist die Vertragserfüllung von einer wie auch immer gearteten Vorleistung des Kunden abhängig und wird diese nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist entsprechend der Verzögerung verlängert. Entstehen der Firma dadurch Mehraufwendungen, so sind auch diese von dem Kunden auf Nachweis hin zu ersetzen.
g) Soweit wir eine Frist oder einen Leistungszeitpunkt nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben, befreit das Verstreichen bestimmter Lieferfristen, -termine und dergleichen den Kunden nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der ausdrücklichen Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf dieser Nachfrist ablehnen werde.

3. Preise
Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen ab Werk berechnet, ausschließlich Verpackung und sonstigen Nebenkosten zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Etwaige Kosten für Verpackung, Transport, Versicherung und dergleichen trägt unser Kunde.
Alle nach Vertragsabschluss eintretenden Veränderungen der vereinbarten Fremdwährung oder des Wechselkurses zum €uro treffen den Abnehmer. Unsere Rechnungen sind unverzüglich zu prüfen. Erfolgen innerhalb von 10 Kalendertagen keine Beanstandungen, so gelten diese als anerkannt.

4. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlungsbedingungen auf der dem Kunden vorliegenden Auftrags- bestätigung bzw. Rechnung gelten als verbindlich vereinbart.
b) Soweit nichts anderes vereinbart, gelten für den Kunden folgende Vorkasse- Bedingungen:
30% bei Auftragserteilung, weitere
30 % bei Fertigstellungs-Mitteilung, weitere
30% bei Abholung und weitere
10% bei Ziel
bemessen am jeweiligen Auftragsvolumen. Erbringt der Kunde die hiernach erforderlichen Zahlungen, ohne dass es einer gesonderten Rechnungsstellung bedürfte, nicht unverzüglich, so steht der Firma hinsichtlich der weiteren Fortsetzung der Auftragsabwicklung ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
c) Bei Zielüberschreitung werden Zinsen i. H. v. mindestens 12 % / Kalen- derjahr berechnet. Sollte der gesetzliche Verzugszinsensatz darüber liegen, so ist ab diesem Zeitpunkt dieser zu entrichten.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt der Firma vorbehalten.
d) Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr von Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

5. Gefahrübergang, Versand und Fracht
Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten der Firma, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die die Firma nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Künden über.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Firma und dem Kunden Eigentum der Firma. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei der Firma.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, die Rechte des Vorbehaltsverkäufers (= der Firma) beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Firma ab; die Firma nimmt diese Abtretung an. Ungeachtet der Abtretung und des Einziehungsrechts der Firma ist der Kunde zur Einziehung so lange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen gegenüber der Firma nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf Verlangen der Firma hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen der Firma innerhalb 1 Woche nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für die Firma vor, ohne dass für letztere daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht der Firma gehörenden Waren, steht der Firma der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Kunde das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der Firma im Verhältnis des Fakturenwerts der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für die Firma verwahrt.
Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermeng- ung weiter veräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert wird.
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Kunde die Firma unverzüglich unter Übergabe der für Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
Die Firma verpflichtet sich, die ihr nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach ihrer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit frei zu geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

7. Gewährleistung, Haftung, Mängelrüge
a) Sachmängelgewährleistungsansprüche
Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat die Firma nach ihrer Wahl –unter Ausschluss weiterer Gewährleis- tungsansprüche des Kunden- Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muss der Firma unverzüglich –bei erkenn- baren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Kalendertagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit- schriftlicht mitgeteilt werden. Gleiches gilt für Falschliefe- rungen oder Mengenabweichungen.
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum, sie endet 1 Jahr später.
b) Lässt die Firma eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Kunde unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.
c) Sonstige Schadensersatzansprüche
Die Firma haftet für Schäden, die auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten ihrer selbst oder ihrer leitenden Angestellten zurück zu führen sind sowie im Falle der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsab- schluss und aus unerlaubter Handlung werden ansonsten ausgeschlossen. d) Haftungshöchstgrenzen:
Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften die Firma und ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubten Handlungen wie folgt:
aa) Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
bb) Die Haftung für Sachschäden ist auf maximal 250.000,00 € je Schadensereignis und 500.000,00 € insgesamt beschränkt.
cc) Die Haftung für Vermögensschäden ist ausgeschlossen.
Ohnehin haftet die Firma sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur für vertragstypische und vorhersehbare Schäden.
e) Verantwortung für gewerbliche Schutzrechte:
aa) Soweit die Fertigung nach Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Beschreibungen und Angaben des Kunden erfolgt, trifft diesen die ausschließliche Verantwortung dafür, dass gewerbliche Schutzrechte nicht verletzt werden.
bb) Ziffer 7e), aa) gilt entsprechend für Schutzrechtsverletzungen, die erst durch Umbilden, Weiterbearbeitung, Einbau und dergleichen beim Kunden entstehen.
cc) Für die Vorgaben von ausländischen gewerblichen Schutzrechten übernehmen wir keinerlei Haftung.
f) Transportschäden
sind unverzüglich dem Spediteur anzuzeigen. Es gelten insoweit die Anzeigepflichten der allgemeinen deutschen Speditionsbedingungen (ADSp)
g) Haftungsfreistellung in besonderen Fällen:
Der Kunde haftet ausschließlich selbst dafür, dass seine Pläne, Muster und Vorgaben dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie den Anforderungen der jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen genügen. Es ist des weiteren ausschließlich seine Angelegenheit, inwieweit auf derartiger Grundlage erfolgte Fertigungen der Firma für die vom Kunden vorgesehene Verwendung geeignet sind.
Der Kunde ist auch für die verkehrssichere Aufstellung / Ausstellung der Produkte in seinem Geschäftsbereich ausschließlich verantwortlich. Dies bedeutet, dass in allen obigen Bereichen eine Verantwortung der Firma vollständig ausscheidet.
h) Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht Sind Gegenansprüche des Kunden von der Firma anerkannt, bzw. sind diese gerichtlich festgestellt, so kann der Kunde mit seinen Gegenansprü- chen gegenüber den Ansprüchen der Firma aufrechnen bzw. seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten. Liegen die Fälle der Aner- kennung von Gegenansprüchen durch die Firma bzw. deren gerichtlichen Feststellungen nicht vor, kann der Kunde wegen seiner Gegenansprüche seine Leistung nicht verweigern oder sie zurückhalten sowie mit ihnen aufrechnen.

8.Vertragskündigung / Erfüllungsverweigerung:
Wenn der Kunde nach Abschluss des Vertrages dessen Erfüllung verwei- gert oder den Vertrag kündigt, ohne dass dies durch uns verschuldet wäre, sind wir dazu berechtigt, 30 % des Bestellpreises betreffend das von uns noch nicht fertig gestellte Auftragsvolumen als pauschalen Schadensersatz wg. Nichterfüllung zu verlangen. Bei Sukzessivlieferverträgen kommt es hierbei auf das Gesamtauftragsvolumen, welches bisher noch nicht abgerufen oder zur Auslieferung gelangt ist, an. Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass der Firma kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche Rechte behält sich die Firma ausdrücklich vor. Dies betrifft auch die Geltendmachung eines etwaigen höheren Schadens.
Die bis dahin erbrachten Leistungen kann die Firma auf der Grundlage der ursprünglichen Kalkulation zusätzlich abrechnen.

9. Lieferabweichungen
Lieferabweichungen der Bestellmenge von + / – 10 % sind zulässig, auch bei Musterbestellungen. Hierfür erfolgt eine Mehr- oder Minderberechnung.

Die Ware ist nach Durchschnittsausfall der gesamt gelieferten Ware jeweils ihrer Teillieferungen zu beurteilen.
Wird ein einzelnes Anschauungs- oder Probemuster bei Angebotsabgabe der Firma durch den Kunden bestellt und innerhalb 4 Wochen nicht fracht- und spesenfrei zurück gesandt, ohne dass es nach Ablauf von 6 Monaten zum Abschluss der im Angebot erwähnten Serie kommt, so ist vereinbart, dass das einzelne Probemuster von dem Kunden zu dem Preis der im Angebot erwähnten geringsten Staffel mit einem Zuschlag von 500 % nach vorheriger Rechnungsstellung durch die Firma zu zahlen ist.

10. Höhere Gewalt / Streik und Aussperrung
Wenn die Firma an der Erfüllung ihrer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert ist, die sie trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte –gleich viel, ob im Werk der Firma oder bei ihren Unterlieferanten eingetreten- z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die o. a. Umstände die Lieferung der Leistung unmöglich, so wird die Firma von der Lieferverpflichtung frei.
Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistungen nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird die Firma von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den o. g. Fällen die Lieferzeit oder wird die Firma von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Kunden. Treten die vorgenannten Umstände beim Kunden ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.
Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch die Firma nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Unterlässt sie dies, so treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

11) Zahlungsunfähigkeit des Kunden
Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung beispielsweise durch Zahlungseinstellung, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder schon dessen Beantragung oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zur Offenbarung der Vermögensverhält- nisse der Firma des Kunden durch einen der Geschäftsführer des Kunden ein, so sind wir zur Kündigung der laufenden Geschäftsbeziehung berechtigt, ohne dass sich hieran irgendwelche Schadensersatzansprüche des Kunden anknüpfen würden. Die Kündigung betrifft für diesen Fall dann auch das einzelne Vertragverhältnis.
Auch behalten wir uns vor, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Lieferungen mehr vorzunehmen.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
a) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragverhältnissen ist der Sitz der Firma.
b) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Sitz der Firma ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
c) Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Das UN- Kaufrecht (CJSG) sowie etwaige sonstige zwischenstaatliche Übereinkommen, auch nach ihrer Übernahme in das Deutsche Recht, finden keine Anwendung.

13. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Für den Fall der Unwirksamkeit einzelner obiger Bedingungen verpflichten sich die Parteien zu Nachverhandlungen zum Zwecke einer einver- ständlichen Regelung, die dem wirtschaftlichen Erfolg der vorgesehenen Regelung soweit als möglich entspricht.